Diese Seite erklärt, welche Art von Unterschrift dieses System erzeugt, welche Nachweise dabei entstehen und wie elektronische Signaturen in verschiedenen Rechtsräumen behandelt werden. Sie richtet sich an alle Beteiligten eines Signiervorgangs — auch an solche, die kein Konto in diesem CRM haben.
AM CRM erzeugt eine einfache elektronische Signatur (SES). Darunter versteht man Daten in elektronischer Form, die einer Erklärung beigefügt werden und die der unterzeichnenden Person zugeordnet sind — zum Beispiel ein gezeichneter Namenszug, ein getippter Name oder eine hochgeladene Unterschriftsgrafik, verbunden mit den Umständen der Abgabe.
Ausdrücklich nicht erzeugt werden eine fortgeschrittene (FES) oder eine qualifizierte elektronische Signatur (QES). Beide setzen ein persönliches Signaturzertifikat und — bei der QES — einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter mit vorheriger Identitätsprüfung voraus. Solche Zertifikate werden hier nicht ausgestellt und nicht eingebunden. Wo Ihnen eine höhere Stufe zugesagt wurde oder gesetzlich verlangt wird, ist dieses Werkzeug nicht das richtige.
Diese Einordnung steht auch auf jedem erzeugten Zertifikat, damit sie nicht verloren geht, wenn das Dokument weitergegeben wird.
Der Ablauf ist so gebaut, dass jeder Schritt einzeln belegbar ist und spätere Änderungen auffallen — auch Änderungen durch den Betreiber des Systems.
Die Prüfseite unterscheidet ehrlich zwischen „unverändert“, „verändert“ und „nicht geprüft“. Ein Zustand, der gerade nicht nachgerechnet werden konnte, wird nie als in Ordnung ausgewiesen.
Grundsätzlich gilt in allen unten genannten Rechtsräumen: die meisten Verträge sind formfrei und können elektronisch geschlossen werden; eine Erklärung darf nicht allein deshalb als unwirksam behandelt werden, weil sie elektronisch abgegeben wurde. Wo das Gesetz eine bestimmte Form verlangt, gilt das jedoch weiterhin — und eine einfache elektronische Signatur genügt dort in der Regel nicht.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS); in Deutschland ergänzt durch §§ 126, 126a, 127 BGB.
Einordnung
eIDAS unterscheidet einfache, fortgeschrittene und qualifizierte Signatur. Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung nicht allein wegen ihrer elektronischen Form abgesprochen werden; der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist ausdrücklich nur die qualifizierte Signatur. Verlangt ein Gesetz die Schriftform, ist sie elektronisch nur über eine qualifizierte Signatur zu erfüllen — mit einer SES also nicht.
Typischerweise ausgenommen (nicht abschliessend)
Rechtsgrundlage
ESIGN Act (15 U.S.C. §§ 7001 ff.) auf Bundesebene sowie der Uniform Electronic Transactions Act (UETA), der von nahezu allen Bundesstaaten übernommen wurde; New York hat ein eigenes, inhaltlich vergleichbares Gesetz.
Einordnung
Elektronische Unterschriften und Aufzeichnungen sind Papierunterschriften grundsätzlich gleichgestellt, sofern beide Seiten mit dem elektronischen Weg einverstanden sind, der Unterzeichnende die Absicht zu unterschreiben hatte und die Aufzeichnung abrufbar bleibt. Eine besondere Signaturstufe wird nicht vorgeschrieben — entscheidend ist die Nachweisbarkeit dieser Punkte, also genau das, was das Zertifikat dokumentiert.
Typischerweise ausgenommen (nicht abschliessend)
Rechtsgrundlage
Electronic Communications Act 2000 (insbesondere s. 7); bestätigt und eingeordnet durch den Bericht der Law Commission zu elektronischen Signaturen aus dem Jahr 2019.
Einordnung
Elektronische Signaturen sind für die meisten Verträge wirksam und vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Bei einer Urkunde („deed“) bleibt es bei den zusätzlichen Anforderungen, insbesondere der Anwesenheit und Gegenzeichnung eines Zeugen.
Typischerweise ausgenommen (nicht abschliessend)
Rechtsgrundlage
Obligationenrecht (Art. 11 ff. OR, insbesondere Art. 14 Abs. 2bis OR) sowie das Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES).
Einordnung
Verträge sind grundsätzlich formfrei und damit auch elektronisch gültig. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist ausschliesslich die qualifizierte elektronische Signatur in Verbindung mit einem qualifizierten Zeitstempel. Wo das Gesetz Schriftlichkeit verlangt, genügt eine einfache elektronische Signatur folglich nicht.
Typischerweise ausgenommen (nicht abschliessend)
Rechtsgrundlage
Auf Bundesebene Teil 2 des Personal Information Protection and Electronic Documents Act (PIPEDA); daneben die Gesetze der Provinzen, etwa der Electronic Commerce Act 2000 in Ontario, die Electronic Transactions Acts in Alberta und British Columbia sowie in Québec das Gesetz über den rechtlichen Rahmen der Informationstechnologie.
Einordnung
Elektronische Dokumente und Signaturen sind der Papierform grundsätzlich gleichgestellt, sofern die Beteiligten dem elektronischen Weg zustimmen. Für einzelne Vorgänge gegenüber Bundesbehörden ist eine „secure electronic signature“ mit Zertifikat vorgeschrieben; diese Stufe stellt AM CRM nicht bereit.
Typischerweise ausgenommen (nicht abschliessend)
Im Streitfall kommt es selten auf die Unterschrift selbst an, sondern darauf, wer wann was gesehen und bestätigt hat. Zu jedem Vorgang liegen deshalb vor:
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Die aufgeführten Ausnahmen sind Beispiele und ausdrücklich nicht abschliessend; Gesetze und Rechtsprechung ändern sich, und je nach Bundesland, Provinz oder Vertragsart können weitere Formvorschriften gelten. Ob eine einfache elektronische Signatur für Ihren konkreten Fall ausreicht, sollten Sie vor dem Einsatz rechtlich prüfen lassen — bei Arbeitsverhältnissen, Bürgschaften, Grundstücken, Vollmachten und Testamenten regelmässig nicht.