Rechtliche Grundlagen

Elektronische Signaturen in AM CRM

Diese Seite erklärt, welche Art von Unterschrift dieses System erzeugt, welche Nachweise dabei entstehen und wie elektronische Signaturen in verschiedenen Rechtsräumen behandelt werden. Sie richtet sich an alle Beteiligten eines Signiervorgangs — auch an solche, die kein Konto in diesem CRM haben.

Welche Signaturstufe wird erzeugt?

AM CRM erzeugt eine einfache elektronische Signatur (SES). Darunter versteht man Daten in elektronischer Form, die einer Erklärung beigefügt werden und die der unterzeichnenden Person zugeordnet sind — zum Beispiel ein gezeichneter Namenszug, ein getippter Name oder eine hochgeladene Unterschriftsgrafik, verbunden mit den Umständen der Abgabe.

Ausdrücklich nicht erzeugt werden eine fortgeschrittene (FES) oder eine qualifizierte elektronische Signatur (QES). Beide setzen ein persönliches Signaturzertifikat und — bei der QES — einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter mit vorheriger Identitätsprüfung voraus. Solche Zertifikate werden hier nicht ausgestellt und nicht eingebunden. Wo Ihnen eine höhere Stufe zugesagt wurde oder gesetzlich verlangt wird, ist dieses Werkzeug nicht das richtige.

Diese Einordnung steht auch auf jedem erzeugten Zertifikat, damit sie nicht verloren geht, wenn das Dokument weitergegeben wird.

Was technisch passiert

Der Ablauf ist so gebaut, dass jeder Schritt einzeln belegbar ist und spätere Änderungen auffallen — auch Änderungen durch den Betreiber des Systems.

  1. Festschreiben. Beim Versand wird über die Ausgangsfassung des Dokuments eine SHA-256-Prüfsumme gebildet. Sie geht in einen kurzen Prüf-Code ein, der später auf dem Zertifikat steht.
  2. Persönlicher Zugang. Jede beteiligte Person erhält einen eigenen, nur für sie gültigen Link. Es gibt keinen gemeinsamen Zugang, über den mehrere Personen unterschreiben könnten.
  3. Bestätigungscode. Vor dem Unterschreiben wird ein Einmalcode an die hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet und abgefragt. Damit ist nicht nur der Besitz des Links belegt, sondern auch der Zugriff auf das Postfach. Der Code wird ausschliesslich als Hash gespeichert; er ist auch für den Betreiber nicht auslesbar.
  4. Ausdrückliche Zustimmung. Die unterzeichnende Person bestätigt vor der Unterschrift getrennt, elektronisch unterschreiben zu wollen. Der Wortlaut dieser Zustimmung wird versioniert mitgeschrieben, sodass später nachvollziehbar ist, welcher Text tatsächlich vorlag.
  5. Unterschrift. Der Namenszug wird gezeichnet, getippt oder als Bild hochgeladen und in das Dokument eingesetzt. Ein vollständiger Vor- und Nachname ist verpflichtend.
  6. Begleitumstände. Zu jedem Schritt werden Zeitpunkt, IP-Adresse, Gerätegattung, Browserkennung und — soweit vom Netz ableitbar — die grobe Region festgehalten. Es wird kein Standort vom Gerät abgefragt und kein externer Dienst zur Ortung eingesetzt.
  7. Versiegeln. Sobald alle Beteiligten unterschrieben haben, entsteht eine abschliessende Fassung mit eigener Prüfsumme. Ab diesem Punkt ist der Vorgang gegen Löschen gesperrt.
  8. Verkettete Historie. Jeder Schritt wird mit einer Prüfsumme über seinen eigenen Inhalt und die Prüfsumme des vorherigen Schrittes gespeichert. Wird ein Eintrag nachträglich verändert, gelöscht oder eingefügt, passt die Kette ab dieser Stelle nicht mehr. Das lässt sich nachrechnen.
  9. Zertifikat. Alle Beteiligten erhalten die versiegelte Fassung samt Zertifikat: Signaturstufe, Prüf-Code, beide Prüfsummen, Zustand der Kette und der vollständige Verlauf mit Einzelprüfsummen.
  10. Unabhängige Prüfung. Mit dem Prüf-Code kann jede Person den Vorgang unter am-crm.com/pruefen nachprüfen — ohne Anmeldung und ohne Zugriff auf das CRM.

Die Prüfseite unterscheidet ehrlich zwischen „unverändert“, „verändert“ und „nicht geprüft“. Ein Zustand, der gerade nicht nachgerechnet werden konnte, wird nie als in Ordnung ausgewiesen.

Rechtliche Einordnung nach Rechtsraum

Grundsätzlich gilt in allen unten genannten Rechtsräumen: die meisten Verträge sind formfrei und können elektronisch geschlossen werden; eine Erklärung darf nicht allein deshalb als unwirksam behandelt werden, weil sie elektronisch abgegeben wurde. Wo das Gesetz eine bestimmte Form verlangt, gilt das jedoch weiterhin — und eine einfache elektronische Signatur genügt dort in der Regel nicht.

Europäische Union

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS); in Deutschland ergänzt durch §§ 126, 126a, 127 BGB.

Einordnung

eIDAS unterscheidet einfache, fortgeschrittene und qualifizierte Signatur. Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung nicht allein wegen ihrer elektronischen Form abgesprochen werden; der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist ausdrücklich nur die qualifizierte Signatur. Verlangt ein Gesetz die Schriftform, ist sie elektronisch nur über eine qualifizierte Signatur zu erfüllen — mit einer SES also nicht.

Typischerweise ausgenommen (nicht abschliessend)

  • Kündigung und Aufhebungsvertrag im Arbeitsverhältnis (§ 623 BGB — elektronische Form ausgeschlossen, es ist eine eigenhändige Unterschrift nötig)
  • Befristung eines Arbeitsvertrags (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
  • Bürgschaftserklärung einer Privatperson (§ 766 BGB)
  • Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 BGB)
  • Mietvertrag mit einer Laufzeit über einem Jahr (§ 550 BGB — sonst gilt er als unbefristet)
  • Alles, was notariell zu beurkunden ist, etwa Grundstückskaufverträge (§ 311b BGB)
  • Testament und Erbvertrag (§ 2247 BGB — eigenhändig bzw. notariell)

Vereinigte Staaten

Rechtsgrundlage

ESIGN Act (15 U.S.C. §§ 7001 ff.) auf Bundesebene sowie der Uniform Electronic Transactions Act (UETA), der von nahezu allen Bundesstaaten übernommen wurde; New York hat ein eigenes, inhaltlich vergleichbares Gesetz.

Einordnung

Elektronische Unterschriften und Aufzeichnungen sind Papierunterschriften grundsätzlich gleichgestellt, sofern beide Seiten mit dem elektronischen Weg einverstanden sind, der Unterzeichnende die Absicht zu unterschreiben hatte und die Aufzeichnung abrufbar bleibt. Eine besondere Signaturstufe wird nicht vorgeschrieben — entscheidend ist die Nachweisbarkeit dieser Punkte, also genau das, was das Zertifikat dokumentiert.

Typischerweise ausgenommen (nicht abschliessend)

  • Testamente, Nachträge dazu und testamentarische Treuhandverhältnisse
  • Familienrechtliche Angelegenheiten wie Scheidung oder Adoption
  • Gerichtliche Schriftsätze, Anordnungen und Urkunden
  • Kündigungsanzeigen für Versorgungsleistungen wie Strom, Wasser oder Wärme
  • Räumungs- und Zwangsvollstreckungsmitteilungen zu Wohnraum
  • Kündigung von Kranken- und Lebensversicherungen
  • Produktrückrufe und Sicherheitswarnungen
  • Unterlagen, die Gefahrguttransporte begleiten

Vereinigtes Königreich

Rechtsgrundlage

Electronic Communications Act 2000 (insbesondere s. 7); bestätigt und eingeordnet durch den Bericht der Law Commission zu elektronischen Signaturen aus dem Jahr 2019.

Einordnung

Elektronische Signaturen sind für die meisten Verträge wirksam und vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Bei einer Urkunde („deed“) bleibt es bei den zusätzlichen Anforderungen, insbesondere der Anwesenheit und Gegenzeichnung eines Zeugen.

Typischerweise ausgenommen (nicht abschliessend)

  • Testamente
  • Vorsorgevollmachten („lasting powers of attorney“)
  • Bestimmte Eintragungen und Übertragungen beim Grundbuch (HM Land Registry), je nach Vorgangsart
  • Urkunden ohne die zusätzlich erforderliche Bezeugung

Schweiz

Rechtsgrundlage

Obligationenrecht (Art. 11 ff. OR, insbesondere Art. 14 Abs. 2bis OR) sowie das Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES).

Einordnung

Verträge sind grundsätzlich formfrei und damit auch elektronisch gültig. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist ausschliesslich die qualifizierte elektronische Signatur in Verbindung mit einem qualifizierten Zeitstempel. Wo das Gesetz Schriftlichkeit verlangt, genügt eine einfache elektronische Signatur folglich nicht.

Typischerweise ausgenommen (nicht abschliessend)

  • Testament, Ehe- und Erbvertrag (öffentliche Beurkundung bzw. eigenhändige Errichtung)
  • Bürgschaft natürlicher Personen (Art. 493 OR)
  • Grundstückkaufvertrag (Art. 216 OR — öffentliche Beurkundung)
  • Konsumkreditvertrag nach dem Konsumkreditgesetz
  • Lehrvertrag und weitere Verträge mit gesetzlich vorgeschriebener Schriftform

Kanada

Rechtsgrundlage

Auf Bundesebene Teil 2 des Personal Information Protection and Electronic Documents Act (PIPEDA); daneben die Gesetze der Provinzen, etwa der Electronic Commerce Act 2000 in Ontario, die Electronic Transactions Acts in Alberta und British Columbia sowie in Québec das Gesetz über den rechtlichen Rahmen der Informationstechnologie.

Einordnung

Elektronische Dokumente und Signaturen sind der Papierform grundsätzlich gleichgestellt, sofern die Beteiligten dem elektronischen Weg zustimmen. Für einzelne Vorgänge gegenüber Bundesbehörden ist eine „secure electronic signature“ mit Zertifikat vorgeschrieben; diese Stufe stellt AM CRM nicht bereit.

Typischerweise ausgenommen (nicht abschliessend)

  • Testamente und Nachträge dazu sowie durch Testament errichtete Treuhandverhältnisse
  • Vollmachten in Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten
  • Wechsel, Schecks und andere Orderpapiere
  • Übertragung von Grundeigentum, je nach Provinz unterschiedlich geregelt
  • Vorgänge, für die ausdrücklich eine „secure electronic signature“ verlangt wird

Welche Nachweise entstehen

Im Streitfall kommt es selten auf die Unterschrift selbst an, sondern darauf, wer wann was gesehen und bestätigt hat. Zu jedem Vorgang liegen deshalb vor:

  • Prüfsumme der Ausgangsfassung und der versiegelten Fassung (SHA-256)
  • Kurzer Prüf-Code für die unabhängige Nachprüfung
  • Zeitpunkt jedes Schrittes: Erstellung, Versand, erstes Öffnen, Zustimmung, Codeprüfung, Unterschrift, Abschluss
  • Je Beteiligtem: Name, Rolle, IP-Adresse, Browserkennung, Gerätegattung, grobe Region
  • Wortlautversion der Zustimmung zur elektronischen Unterschrift
  • Art der Unterschriftserstellung (gezeichnet, getippt, hochgeladen)
  • Prüfsumme jedes einzelnen Verlaufseintrags samt Verkettung mit dem vorherigen
  • Nachweis, dass der Bestätigungscode geprüft wurde — ohne den Code selbst zu speichern

Hinweis

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Die aufgeführten Ausnahmen sind Beispiele und ausdrücklich nicht abschliessend; Gesetze und Rechtsprechung ändern sich, und je nach Bundesland, Provinz oder Vertragsart können weitere Formvorschriften gelten. Ob eine einfache elektronische Signatur für Ihren konkreten Fall ausreicht, sollten Sie vor dem Einsatz rechtlich prüfen lassen — bei Arbeitsverhältnissen, Bürgschaften, Grundstücken, Vollmachten und Testamenten regelmässig nicht.

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